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VGH Bayern, 30.04.2014 - 5 S 14.853 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Beamtenbeisitzer; Entbindung vom Amt; berufsmäßiger Bürgermeister
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers nach Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers nach Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2014, 656
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 05.12.2006 - 5 S 06.2872
Beamtenbeisitzer; Abgeordneter; Bundestag; Entbindung (abgelehnt); Ruhen der …
Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2014 - 5 S 14.853
In dieser Dispositionsbefugnis bezüglich der Rückkehr in das frühere Dienstverhältnis liegt ein erheblicher Unterschied zu der von § 50 Abs. 1 Nr. 4 BDG erfassten Sachlage des endgültigen Ausscheidens aus dem Amt, die einer analogen Anwendung der Vorschrift auf die vorliegende Fallkonstellation entgegensteht (vgl. zu § 5 AbgG BayVGH, B.v. 5.12.2006 - 5 S 06.2872 - juris). - VGH Bayern, 24.09.2003 - 5 S 03.2520
Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2014 - 5 S 14.853
Es besteht auch keine mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses vergleichbare Sachlage, in der der Beamte aus dem Hauptamt - wenn auch nicht statusrechtlich, so doch - tatsächlich auf Dauer ausscheidet und deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Senats in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 BDG von dem Amt des Beamtenbeisitzers zu entbinden ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2003 - 5 S 03.2520 - juris, zum Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell).
- VGH Bayern, 23.08.2016 - 5 S 16.1449
Keine Entbindung vom Amt der Beamtenbeisitzerin wegen Abordnung
Angesichts dieses klaren Befundes und mangels vergleichbarer Sachlage ist eine analoge Anwendung des Entbindungsgrundes (dazu allgemein BayVGH, B. v. 30.4.2014 - 5 S 14.853 - NVwZ-RR 2014, 656) auf den hiesigen Fall einer Abordnung, die prognostisch in eine Versetzung einmünden soll, nicht möglich.